EPF-Satzung

Die Satzung des EPF wurde von der Generalversammlung am 25. März 2026 verabschiedet.

Der folgende Text ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung und dient lediglich Informationszwecken.

 

Europäische Psychoanalytische Föderation (EPF)
Gemeinnütziger Verein (ASBL)
Rue Gérard 35, 1040 Etterbeek
RPM Brüssel (französischsprachige Sektion) Nummer 0629.986.195
im Folgenden als „Vereinigung” bezeichnet

 

TITEL I – Name – Sitz – Zweck – Dauer

Artikel 1 – Form und Name

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften und Vereine wird hiermit ein gemeinnütziger Verein mit der Abkürzung ASBL gegründet, der auf Französisch „Fédération Européenne de Psychanalyse”, auf Englisch „European Psychoanalytical Federation” und auf Deutsch „Europäische Psychoanalytische Föderation” heißt und die Abkürzung „EPF” trägt.
Alle Urkunden, Rechnungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und sonstigen Dokumente, die vom Verein herausgegeben werden, müssen den Namen mit dem unmittelbar vorangestellten oder nachgestellten Zusatz „non-profit association” (gemeinnütziger Verein) oder der Abkürzung „ASBL” in lesbarer und vollständiger Schrift sowie die Anschrift des Sitzes des Vereins und seine Unternehmensnummer enthalten.

Artikel 2 – Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Belgien, in der Region Brüssel-Hauptstadt.
Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung an einen anderen Ort in Belgien verlegt werden. Diese Verlegung wird im Anhang zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wird der Sitz in eine andere Region verlegt, kann die Generalversammlung die Satzung ändern.
Verwaltungs-Sitze können durch Beschluss der Generalversammlung in Belgien oder im Ausland eingerichtet werden.

Artikel 3 – Dauer

Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet, sofern er nicht vorzeitig aufgelöst wird.

Artikel 4 – Zweck

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation. Er verfolgt seine Ziele zum Wohle der Allgemeinheit.

Nach Freuds Definition in seinen beiden Enzyklopädie-Artikeln ‚Psychoanalyse‘ und ‚Libidotheorie‘ aus dem Jahr 1923 ist Psychoanalyse der Name 1) eines Verfahrens zur Untersuchung unbewusster psychischer Vorgänge, die auf andere Weise kaum zugänglich sind, 2) einer (auf dieser Untersuchung basierenden) Methode zur Behandlung neurotischer oder nicht-neurotischer Störungen und 3) einer Sammlung psychologischer Informationen, die auf diese Weise gewonnen und nach und nach zu einer wissenschaftlichen Disziplin zusammengefasst werden.

Der gemeinnützige Zweck des Vereins besteht in

  • der Förderung der Psychoanalyse;
  • der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Standards für die Praxis, Ausbildung und Lehre der Psychoanalyse.

Um ihre Ziele zu verfolgen,

  • fördert der Verein die Forschung im Bereich der Psychoanalyse und verbreitet Informationen über die Theorie und Praxis der Psychoanalyse;
  • unterstützt er die Kommunikation zwischen Psychoanalytikern durch Publikationen, Newsletter, wissenschaftliche Konferenzen und andere Treffen;
  • bietet er ein Forum für die Diskussion verwandter wissenschaftlicher Themen und anderer Themen, die für Psychoanalytiker von Interesse sind;
  • fördert er den Kontakt zwischen der Psychoanalyse und anderen Disziplinen.

Zur Erreichung seines Zwecks kann der Verein alle Aktivitäten durchführen, die direkt oder indirekt mit seinem gemeinnützigen Ziel in Zusammenhang stehen.

Er kann daher jede Tätigkeit unterstützen und sich für jede Tätigkeit interessieren, die seinem Zweck nahekommt oder für dessen Erreichung nützlich ist; er kann zu diesem Zweck bewegliches oder unbewegliches Vermögen entweder in Nießbrauch oder in vollem Eigentum besitzen.

TITEL II – Mitglieder – Mitgliedsbeiträge

Artikel 5 – Mitglieder

Der Verein setzt sich aus europäischen psychoanalytischen Gesellschaften zusammen, die Mitglieder der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (im Folgenden als „IPV” bezeichnet) sind und in Artikel 6 unten definiert sind.

Die Anzahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Mindestanzahl beträgt zwei.

Ein Verzeichnis der Mitgliedsgesellschaften wird gemäß Artikel 9:3 §1 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen am Sitz des Vereins geführt. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, dass das Verzeichnis in elektronischer Form geführt wird.

Artikel 6

Die Vollmitgliedschaft steht (i) Mitgliedsgesellschaften und (ii) vorläufigen Gesellschaften (gemäß der Definition dieser Begriffe durch die IPV) offen, die Mitglieder der IPV sind (gemäß den für die IPV geltenden internen Vorschriften). Die Mitgliedsgesellschaften behalten ihre Autonomie in Bezug auf ihre Angelegenheiten, wissenschaftliche Forschung sowie Ausbildungsrichtlinien und -verfahren. Die Mitgliedschaft kann nach Annahme durch die Generalversammlung erworben werden, die über solche Anträge entscheidet, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen.
Die Aufnahme als Mitgliedsgesellschaft setzt die Annahme und Einhaltung dieser Satzung und gegebenenfalls der innerhalb des Vereins geltenden internen Vorschriften voraus.
Mitgliedsgesellschaften haften in dieser Eigenschaft nicht für Verpflichtungen, die der Verband eingegangen ist.
Studiengruppen der IPV können um Teilnahme an der Arbeit des Vereins ersuchen oder dazu eingeladen werden („IPV-Studiengruppen“). IPV-Studiengruppen können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen und erhalten deren Publikationen. Ein Vertreter jeder IPV-Studiengruppe kann an den Generalversammlungen des Vereins teilnehmen (ohne Stimmrecht).

Artikel 7 – Austritt oder Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt: Jede Mitgliedsgesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die zum Ende des laufenden Kalenderjahres abläuft, aus des Vereins austreten. Eine Mitgliedsgesellschaft, die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag zwei Jahre in Folge nicht bezahlt, gilt als ausgetreten;
  • durch Ausschluss: Eine Mitgliedsgesellschaft kann wegen Nichteinhaltung dieser Satzung nur durch einen Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, der mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefasst wird. Die betreffende Mitgliedsgesellschaft muss mindestens drei Monate vor der Versammlung per Einschreiben aufgefordert worden sein, sich zu verteidigen. Die ausgeschlossene Mitgliedsgesellschaft kann frühestens drei Jahre nach ihrem Ausschluss erneut einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
  • Ein Mitgliedsverband, der seine IPV-Mitgliedschaft verliert, verliert unverzüglich auch seine Mitgliedschaft in der Vereinigung.

Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes kann der Verwaltungsrat die Mitgliedschaft aussetzen, bis auf der nächsten Generalversammlung über den Ausschluss des betreffenden Mitgliedsverbandes entschieden wird.

Artikel 8

Mitgliedsgesellschaften, die austreten, suspendiert oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge und keine Rechte auf den Sozialfonds und den Finanzreservefonds des Verbandes.

Sie können keine Abrechnung, Rechnungslegung, Siegelung oder Inventarisierung verlangen oder fordern.

Die Aussetzung oder der Verlust der Mitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen des suspendierten oder ausgeschlossenen Mitgliedsvereins gegenüber dem Verband, wenn diese Verpflichtungen aus Dienstleistungen des Verbandes resultieren.

Artikel 9 – Mitgliedsbeiträge und Konten

Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen seiner Mitgliedsgesellschaften (entweder Mitgliedsgesellschaften oder provisorische Gesellschaften der IPV, wie in Artikel 6 dieser Satzung angegeben) sowie aus Spenden und Vermächtnissen. Die Mitgliedsgesellschaften zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird und pro Kopf in Bezug auf die Gesamtzahl der Mitglieder dieser Mitgliedsgesellschaft berechnet wird.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag darf einen Betrag von 150 EUR nicht überschreiten.

Unter bestimmten Umständen kann ein Mitgliedsverband vorübergehend von der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags oder seiner Beitragsrückstände ganz oder teilweise befreit werden.

Die Konten des Vereins werden einmal jährlich ordnungsgemäß geprüft. Der Schatzmeister legt den Prüfungsbericht und die Konten spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

Der Verein zahlt keine Dividenden, Geschenke oder Barprämien an Einzelpersonen oder Gruppen. Personen, die Mitgliedsgesellschaften des Vereins oder einer IPV-Studiengruppe angehören, dürfen keine Vergütung vom Verband erhalten, können jedoch eine Erstattung der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband entstandenen Ausgaben erhalten.

Artikel 10 – Veröffentlichung

Das Bulletin ist die offizielle Veröffentlichung der Vereinigung. Das Bulletin kann in digitaler Form verbreitet werden.

TITEL III – Mitgliederversammlung

Artikel 11 – Zusammensetzung und Befugnisse

Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern aller Mitgliedsgesellschaften des Vereins (gemäß Artikel 6) zusammen. Nur Vollmitglieder haben das Stimmrecht und genießen die vollen Rechte, die das Gesellschafts- und Vereinsgesetz den Mitgliedsgesellschaften des Vereins zuerkennt.

Die Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, wobei die Einberufung mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen muss.

Die Generalversammlung kann Berichte und Empfehlungen des Verwaltungsrats, einzelner Verwaltungsratsmitglieder oder Mitglieder der Generalversammlung entgegennehmen und darüber beschließen. Sie befasst sich auch mit Fragen, die von einzelnen Mitgliedern oder Kandidaten von Mitgliedsgesellschaften und assoziierten Studiengruppen entweder über den Verwaltungsrat oder über ihren Vertreter in der Generalversammlung vorgelegt werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedsgesellschaften oder IPV-Studiengruppen (als Beobachter) entscheidet die Generalversammlung gemäß den in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegten Verfahren.
Die Generalversammlung ist letztendlich für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Sie nimmt die Berichte und Empfehlungen des Schatzmeisters entgegen, beschließt darüber und legt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest (gemäß Artikel 9).

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1° – - Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats (die Modalitäten der Wahl werden an den Wahlausschuss delegiert).
2° – - Ernennung, Abberufung und Festlegung der Vergütung des/der Rechnungsprüfer(s).
3° – Jährliche Genehmigung oder Ablehnung der Jahresabschlüsse und Budgets, Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des/der Rechnungsprüfer(s) und gegebenenfalls Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Verwaltungsratsmitglieder und den/die Rechnungsprüfer.
4° –- Änderung der Satzung des Vereins gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.
5° – die Auflösung des Vereins zu beschließen.
6° -– Ausschluss eines Mitglieds.
7° – den Verein in einen internationalen gemeinnützigen Verein, eine als Sozialunternehmen, anerkannte Genossenschaft und eine anerkannte Sozialgenossenschaft umzuwandeln.
8° – Unentgeltliche Sachleistungen zu erbringen oder anzunehmen.
9° – Ausübung aller Befugnisse, die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragen wurden.
10° – Die Verlegung des Sitzes zu genehmigen.
11° – über Anträge auf Mitgliedschaft im Verein zu entscheiden.
12° –- Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags entscheiden.
13° –- Verabschiedung der Geschäftsordnung.
14° –- Genehmigung der Mitglieder der in Artikel 21 beschriebenen Ausschüsse.

Artikel 12 – Beschlussfähigkeit und Mehrheit

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen, ist die Generalversammlung beschlussfähig, wenn fünfzig Prozent der Mitgliedsgesellschaften anwesend oder vertreten sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen oder, falls erforderlich, durch geheime Abstimmung gefasst.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Versammlung den Stichentscheid.

Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung können vom Verwaltungsrat, von zwei Mitgliedern der Generalversammlung oder von zehn Mitgliedern der Mitgliedsgesellschaften vorgeschlagen werden. Die Generalversammlung kann nur dann gültig über Änderungen der Satzung beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen mindestens sechs Monate vor dem Datum der Versammlung in einer Einberufung angegeben sind und wenn mindestens drei Viertel der Mitgliedsgesellschaften bei der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine zweite Einberufung erforderlich, und die neue Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitgliedsgesellschaften beschlussfähig. Die zweite Versammlung darf nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn sie drei Viertel der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen im Zähler oder Nenner nicht berücksichtigt werden.

Änderungen, die den Zweck oder den gemeinnützigen Charakter des Vereins betreffen, können jedoch nur mit einer Vierfünftel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitgliedsgesellschaften beschlossen werden, ohne Berücksichtigung der Enthaltungen im Zähler oder Nenner.

Wenn die Versammlung auf der Grundlage eines vom Rechnungsprüfer erstellten Berichts berät, nimmt dieser an der Versammlung teil.

Artikel 13 – Ablauf und Einberufung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrats oder, falls dieser verhindert ist, von einem der beiden Vizepräsidenten oder, falls auch dieser verhindert ist, vom ältesten der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder geleitet.

Alle Mitgliedsgesellschaften, Verwaltungsratsmitglieder und Wirtschaftsprüfer werden zur Generalversammlung einberufen, wenn sie mindestens sechs Wochen vor der Versammlung ihre vorherige Zustimmung per E-Mail gegeben haben. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Jeder Antrag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitgliedsgesellschaften unterzeichnet ist, wird in die Tagesordnung aufgenommen. Eine Kopie der Dokumente, die gemäß dieser Satzung an die Generalversammlung zu senden sind, wird den Mitgliedsgesellschaften, Verwaltungsratsmitgliedern und dem/den Rechnungsprüfer(n) auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt.

Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitgliedsgesellschaften dies beantragt.

Der Rechnungsprüfer kann gegebenenfalls die Generalversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitgliedsgesellschaften des Vereins dies beantragt.

Artikel 14 – Beratungen

Jede Vollmitgliedsgesellschaft hat in der Generalversammlung eine Stimme.

Jede Mitgliedsgesellschaft kann sich auf der Generalversammlung durch den Vertreter einer anderen Mitgliedsgesellschaft mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Vertreter einer Mitgliedsgesellschaft kann nur als Bevollmächtigter für eine andere Mitgliedsgesellschaft auftreten.  

Der Verwaltungsrat kann gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen die Möglichkeit vorsehen, dass die Vertreter der Mitgliedsgesellschaften mittels elektronischer Kommunikationsmittel, die vom Verband zur Verfügung gestellt werden, aus der Ferne an der Generalversammlung teilnehmen können. Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die Mehrheit gelten die Mitglieder, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.

Artikel 15 – Protokoll

Das Protokoll der Generalversammlung wird in einem Register festgehalten und vom Vorsitzenden der Versammlung und einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet.

Das Protokollregister wird am Sitz des Vereins aufbewahrt, wo es von allen Interessierten eingesehen werden kann, ohne dass die Register entfernt werden müssen.

Sind die interessierten Parteien keine Mitgliedsgesellschaften, können jedoch ihr berechtigtes Interesse nachweisen, bedarf diese Einsichtnahme der schriftlichen Genehmigung des Verwaltungsratsvorsitzenden.

Kopien oder Auszüge aus diesem Protokoll sind vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

Artikel 16 – Interne Vorschriften

Die Geschäftsordnung kann vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Änderungen dieser Geschäftsordnung können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitgliedsgesellschaften beschlossen werden. In diesem Fall kann jedes Mitglied eine kostenlose Kopie der Geschäftsordnung erhalten, indem es eine Anfrage an den Sekretär des Verwaltungsrats richtet.

TITEL IV – Leitung – Verwaltungsrat

Artikel 17 – Leitung des Vereins

Der Verein wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich mindestens aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

  • einem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • einem Generalsekretär
  • einem Schatzmeister
  • einem Generalherausgeber

Keine Person darf gleichzeitig mehr als ein Amt im Verwaltungsrat bekleiden. Der Präsident einer Mitgliedsgesellschaft darf nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung der Zwecke des Vereins erforderlich oder nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat vertritt den Verein auch gegenüber der IPV und/oder anderen Organisationen. Dies beeinträchtigt nicht die direkten Beziehungen zwischen den Mitgliedsgesellschaften und der IPV.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach Ende seiner Amtszeit wiedergewählt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Mitglieder des Verwaltungsrats, die nach vorheriger Ausübung eines anderen Amtes zum Präsidenten des Vereins gewählt werden.

Wenn kein ausscheidendes Mitglied für das Amt des Präsidenten kandidieren möchte, kann die Generalversammlung aus Gründen der Kontinuität ein ausscheidendes Mitglied, mit Ausnahme des Präsidenten, wiederwählen.

Wird eine juristische Person zum Verwaltungsratsmitglied ernannt, muss sie aus dem Kreis ihrer Mitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder einen ständigen Vertreter benennen, der eine natürliche Person ist und die juristische Person im Verwaltungsrat vertritt.

Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, ist das Mandat unentgeltlich.

Die Verwaltungsratsmitglieder haften nicht persönlich für ihre Aufgaben und sind nur für die Erfüllung ihres Mandats verantwortlich.

Artikel 18 – Kooptation

Für den Fall, dass eines der Mitglieder des Verwaltungsrats während eines Geschäftsjahres aus dem Amt ausscheidet, kann der Verwaltungsrat einen Ersatz ernennen. In diesem Fall ist die Ernennung vorläufig und muss von der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden; das so bestätigte kooptierte Verwaltungsratsmitglied führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende. Wird die Ernennung nicht bestätigt, endet die Amtszeit des kooptierten Verwaltungsratsmitglieds mit Ablauf der Hauptversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.

Artikel 19 – Sitzungen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wann immer es die Interessen des Vereins erfordern.

Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz; ist er dazu nicht in der Lage, wird die Sitzung von einem der beiden Vizepräsidenten oder, falls dies nicht möglich ist, vom ältesten anwesenden Verwaltungsratsmitglied geleitet.

Der Verwaltungsrat kann auch auf Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammentreten.

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Ein Verwaltungsratsmitglied, das verhindert oder abwesend ist, kann sich durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Vertreter kann jedoch nicht mehr als ein Verwaltungsratsmitglied vertreten.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Sitzung den Stichentscheid, es sei denn, es sind nur zwei Verwaltungsratsmitglieder anwesend.

Darüber hinaus können die Verwaltungsratsmitglieder auch aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen, und zwar über jedes Kommunikationsmittel, das ihnen die Teilnahme an den Diskussionen und Abstimmungen ermöglicht. Ein aus der Ferne teilnehmendes Verwaltungsratsmitglied gilt als am Sitzungsort anwesend.

Beschlüsse können durch einstimmige schriftliche Zustimmung aller Direktoren gefasst werden.

Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das in ein Register eingetragen und vom Vorsitzenden und allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterzeichnet wird; Kopien, die an Dritte ausgehändigt werden, sind von einem oder mehreren Mitgliedern zu unterzeichnen, die zur Vertretung des Vereins befugt sind.

Artikel 20 – Befugnisse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die weitreichendsten Befugnisse in Bezug auf die Leitung und Verwaltung der Vereinigung.

Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, mit Ausnahme derjenigen, die laut Gesetz und Satzung ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Er ist verpflichtet, der Generalversammlung jedes Jahr den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.

Der Verwaltungsrat entwirft eine Geschäftsordnung, die dann von der Generalversammlung verabschiedet werden muss.

Er hat gegenüber der Generalversammlung Restbefugnisse, vorbehaltlich der Bestätigung dringender oder außergewöhnlicher Maßnahmen, zu denen er verpflichtet war.

Der Verwaltungsrat kann insbesondere, ohne dass diese Liste erschöpfend ist: alle Zahlungen leisten und entgegennehmen und dafür Quittungen verlangen oder ausstellen, alle Einlagen leisten und entgegennehmen, alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte erwerben, tauschen oder veräußern und Mietverträge abschließen oder gewähren, auch für mehr als neun Jahre; alle privaten und öffentlichen Subventionen und Zuschüsse annehmen und entgegennehmen; alle Vermächtnisse und Schenkungen annehmen und entgegennehmen; allen Werk- und Kaufverträgen zustimmen und diese abschließen, alle Darlehen mit oder ohne Sicherheiten vereinbaren, allen Forderungsabtretungen und Bürgschaften zustimmen und diese annehmen; das unbewegliche Vermögen des Vereins zu verpfänden, alle Darlehen und Vorschüsse zu vereinbaren und zu gewähren, auf alle vertraglichen oder dinglichen Rechte und alle dinglichen oder persönlichen Sicherheiten zu verzichten; vor oder nach der Zahlung alle privilegierten oder hypothekarischen Eintragungen, Abschriften, Pfändungen oder sonstigen Hindernisse aufzuheben; vor allen Gerichten sowohl als Kläger als auch als Beklagter aufzutreten und alle Urteile zu vollstrecken, Vergleiche zu schließen und Kompromisse zu erzielen.

Artikel 21 – Ausschüsse

Der Verwaltungsrat kann Sonderbefugnisse an Ausschüsse delegieren, insbesondere an den Hausausschuss und den Wahlausschuss. Das Mandat, die Verfahren, die Zusammensetzung und die Ernennung dieser Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitglieder des Hausausschusses und des Wahlausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Generalversammlung gewählt.

Der Verwaltungsrat kann auch Sonderbefugnisse an Ad-hoc-Ausschüsse übertragen. In diesem Zusammenhang unterbreitet der Verwaltungsrat der Generalversammlung Vorschläge für Ad-hoc-Ausschüsse zur Genehmigung. Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung setzt der Verwaltungsrat diese Ausschüsse ein und kann ihnen bestimmte Befugnisse übertragen. Das Mandat, die Verfahren, die Zusammensetzung und die Ernennung solcher Ad-hoc-Ausschüsse sind ebenfalls in der Geschäftsordnung festgelegt.

Die Mitglieder dieser Ausschüsse, sei es der Hausausschuss, der Wahlausschuss oder ein Ad-hoc-Ausschuss, sind dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 22 – Tagesgeschäft

Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Personen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder des Verwaltungsrats sind oder nicht, mit der laufenden Geschäftsführung und Vertretung des Vereins in Bezug auf diese laufende Geschäftsführung betrauen. Der Verwaltungsrat legt eine Politik der Übertragung von Finanzbefugnissen in Bezug auf alle Ausschüsse fest. Der Verwaltungsrat überträgt die laufende Geschäftsführung dem Hausausschuss und legt fest, ob dessen Mitglieder einzeln, gemeinsam oder kollektiv handeln dürfen.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst sowohl Handlungen und Entscheidungen, die über die täglichen Bedürfnisse des Vereins nicht hinausgehen, als auch Handlungen und Entscheidungen, die aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit kein Eingreifen des Verwaltungsrats rechtfertigen. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der für die tägliche Geschäftsführung verantwortlichen Person ist gegenüber Dritten nicht durchsetzbar, selbst wenn sie veröffentlicht wird.

Die Identität der für die tägliche Geschäftsführung zuständigen Beauftragten ist beim Handelsregister einzutragen und im Anhang zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.

Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung auch einer oder mehreren Personen besondere und spezifische Befugnisse übertragen.

Artikel 23 – Vertretung

Alle für den Verein verbindlichen Handlungen sind vom Präsidenten allein oder von zwei gemeinsam handelnden Verwaltungsratsmitgliedern zu unterzeichnen, die gegenüber Dritten keine vorherige Beratung des Verwaltungsrats nachweisen müssen.

Handlungen der laufenden Geschäftsführung sind von der oder den vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck benannten Personen zu unterzeichnen, wobei jeder Beauftragte für die laufende Geschäftsführung allein handeln kann.

Der Verein kann auch durch jede Person innerhalb der strengen Grenzen der besonderen und spezifischen Befugnisse vertreten werden, die ihr vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 23 übertragen wurden.

TITEL V – Haushaltsjahr – Rechnungslegung

Artikel 24 – Haushaltsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Der Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres und der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr werden der Generalversammlung jedes Jahr vorgelegt. Nachdem der Verwaltungsrat seine Politik für das vergangene Jahr berücksichtigt hat, beschließt die Generalversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Diese Entlastung erfolgt durch gesonderte Abstimmung und ist nur gültig, wenn die tatsächliche Lage des Vereins nicht durch Auslassungen oder Ungenauigkeiten im Jahresabschluss verschleiert wird.
Der Jahresabschluss ist innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Genehmigung durch die Generalversammlung beim Handelsregister einzureichen. Gegebenenfalls ist der Jahresabschluss gemäß dem Gesetzbuch über Gesellschaften und Vereinigungen auch bei der Belgischen Nationalbank einzureichen.

TITEL VI – Rücklagenfonds

Artikel 25 – Reservefonds

Es kann ein Reservefonds eingerichtet werden. Dieser dient dazu, den Verein gegen die Risiken abzusichern, denen er im Rahmen seiner Tätigkeit ausgesetzt ist.

Jeder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben des Vereins wird in den Reservefonds eingezahlt.

TITEL VII – Auflösung – Abwicklung

Artikel 26 – Auflösung

Die Auflösung und Abwicklung des Vereins wird von der Generalversammlung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung beschlossen.

Die Generalversammlung legt gleichzeitig die Art und Weise der Abwicklung fest, ernennt den/die Liquidator(en), bestimmt deren Befugnisse und gegebenenfalls deren Vergütung.

Sofern alle auf der Versammlung vertretenen Mitgliedsgesellschaften einstimmig zustimmen und alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten beglichen oder die für ihre Begleichung erforderlichen Beträge bei der Caisse des Dépôts et Consignations hinterlegt worden sind, können die Auflösung und die Abwicklung in einem einzigen Akt vollzogen werden.

Artikel 27 – Abwicklung

Im Falle einer Auflösung wird nach Abschluss der Abwicklungsmaßnahmen und gegebenenfalls nach Zahlung aller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten an die Caisse des Dépôts et Consignations der Überschuss des Vermögens des Vereins gemäß den von der Generalversammlung festzulegenden Bedingungen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, der dem Zweck des Vereins so nahe wie möglich kommt.
Die Mitgliedsgesellschaften und die Verwalter haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder den Restbetrag der Liquidation.

TITEL VIII – Sonstige Bestimmungen

Artikel 28 – Anwendbares Recht

Alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen dem Gesetz über Gesellschaften und Vereine sowie allen Gesetzen, die gemeinnützige Vereine regeln.

Artikel 29 – Wahl des Wohnsitzes

Für die Durchführung dieser Satzung wählen alle im Ausland ansässigen Mitglieder, Verwaltungsratsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Liquidatoren ihren Wohnsitz am Sitz der Vereinigung, wo ihnen alle Mitteilungen, Benachrichtigungen, Vorladungen und Zustellungen rechtswirksam zugestellt werden können, sofern sie gegenüber dem Verein keinen anderen Wohnsitz in Belgien gewählt haben.

Artikel 30 – Zuständigkeit

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, Direktoren, Rechnungsprüfern oder Liquidatoren in Bezug auf die Angelegenheiten des Vereins und die Durchführung dieser Satzung sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks des Sitzes zuständig, es sei denn, der Verein verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.